AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ZÜBLIN Timber GmbH für das Liefergeschäft mit Unternehmen (einschließlich Werklieferverträge)
1. Geltung der AGB
Diese AGB gelten für sämtliche von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen, soweit nicht
ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden und ausschließlich, soweit es sich bei
den Kunden um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB handelt. Gegenüber
Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung.
Abweichende Geschäftsbedingungen und / oder andere schriftliche und / oder mündliche
Erklärungen des Kunden sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden. Stillschweigen gilt in diesem Fall nicht als Zustimmung.
Abweichungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden zu diesen AGB gelten nur, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge ohne Rücksicht darauf, ob im Auftrag
darauf ausdrücklich hingewiesen wird, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art
handelt.
2. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind freibleibend. Es besteht unsererseits keine Verpflichtung, unverlangte
Bestellungen des Kunden anzunehmen, wenn diese als Angebot gemäß § 145 BGB
anzusehen sind.
Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn die Auftragserteilung durch den Kunden von uns
schriftlich bestätigt wird. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für
nachträgliche Vertragsänderungen.
Alle dem Kunden überlassenen Angebotsunterlagen, Kalkulationen, Abbildungen, Kataloge,
Zeichnungen usw. bleiben unser Eigentum. Sie sind für den Fall des Nichtzustandekommens
des Vertrages unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Sie dürfen ohne unsere
schriftliche Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht noch vervielfältigt werden. Die
Urheberrechte an den von uns übermittelten technischen Darstellungen verbleiben bei uns.
Der Kunde hat unsere Auftragsbestätigung und die zugehörigen Unterlagen unverzüglich auf
Vollständigkeit, richtige Typenstückzahl, Maßangaben usw. zu überprüfen. Gleiches gilt für
übermittelte Ausführungszeichnungen.
Sind in unserem Angebot Arbeitsleistungen (Montage, Einbau etc.) enthalten, so ist der Kunde
verpflichtet, die Örtlichkeit für ein ungehindertes Arbeiten vorzubereiten. Die Benutzung von
Gerüsten, Anschlüssen für Elektrowerkzeuge sowie Strom- und Wasserentnahme sind uns
vom Kunden kostenlos zu ermöglichen. Das Stemmen und Schließen von Löchern und
Schlitzen sowie Beiputzarbeiten sind nicht Auftragsgegenstand. Sie erfolgen nur gegen
gesonderte Auftragserteilung und Vergütung.
Von uns angelieferte Teile sind vom Kunden trocken und vor Witterungseinflüssen und
Beschädigungen geschützt zu lagern. Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, hat der
Kunde Entladearbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Bereits vorhandene Einbauten sind
vom Kunden gegen Beschädigung zu schützen.
Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass die Montage zu dem mit uns vereinbarten Termin
möglich ist und insbesondere alle notwendigen Vorarbeiten beendet sind. Der Kunde hat uns
spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich zu bestätigen, dass die
Montage zu diesem Termin möglich sein wird. Wir sind dazu berechtigt, einen Montagebeginn
zu verweigern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Ausführung
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene
Lieferadresse. Die Lieferung umfasst nur die in unserer Auftragsbestätigung erwähnten
Leistungen.
Lieferungs- und Ausführungstermine und Fristen müssen ausdrücklich mit uns vereinbart
werden. Diese Liefer- und Ausführungsfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der eindeutigen Festlegung aller kaufmännischen und
technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags, insbesondere der
Genehmigung der vorgelegten Zeichnungen und dem Eingang einer evtl. vereinbarten
Anzahlung. Die Fristen beginnen des Weiteren nicht, solange der Kunde nicht die von ihm zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc., vollständig vorgelegt hat. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich von allen bekannten Umständen zu verständigen,
welche die Einhaltung der Termine in Frage stellen können.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
Die vereinbarten Lieferungs- und Ausführungsfristen verlängern sich unbeschadet unserer
Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen
uns gegenüber nicht nachkommt. Sie verlängern sich angemessen, falls nach
Vertragsabschluss Umstände eintreten, die eine rechtzeitige Vertragserfüllung verhindern
oder unzumutbar erschweren und die trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt
schuldlos nicht abgewendet werden können. Hierzu gehören insbesondere Krieg, Verkehrs-
und Betriebsstörungen, Arbeitskampf, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung
von für uns wesentlichen Roh- und Baustoffen, Energiemangel, höhere Gewalt u. ä.
Werden durch derartige Leistungshindernisse die Lieferung bzw. Ausführung für uns
nachträglich unmöglich, bzw. können solche Leistungshindernisse nicht innerhalb
angemessener Zeit beseitigt werden, so sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Für diesen Fall wird der Kunde von seiner Leistungspflicht frei. Weitergehende Ansprüche des
Kunden sind ausgeschlossen.
Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden wegen Verzuges bzw. Unmöglichkeit der Lieferung
oder Leistung begrenzt auf maximal 12 % des Rechnungswertes der Ware oder Leistung, mit
der wir uns in Verzug befinden, bzw. die uns schuldhaft unmöglich geworden ist. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Fälle, in denen wir wegen Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend haften.
Eine Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt
worden ist, die Ware ohne unser Verschulden aber nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Liefer- und Ausführungsfristen gelten auch als eingehalten, wenn die Anlage in Benutzung
genommen werden kann, obwohl einzelne Lieferungen bzw. Ausführungen erst später
durchgeführt werden. Teillieferungen sind zulässig.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Lieferung und Transport auf Gefahr
des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn vertraglich eine frachtfreie Lieferung oder Aufstellung
geschuldet wird.
Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (Schuldner- oder
Annahmeverzug), so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Liefergegenstände in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser
in Schuldner- oder Annahmeverzug geraten ist. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Waren
auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
Auf Wunsch des Kunden wird in seinem Namen und auf seine Rechnung eine Versicherung
gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch abgeschlossen.
Etwaige Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden etc. sind vom Kunden
unmittelbar gegenüber dem Transporteur bzw. soweit möglich, gegenüber der
Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
Die Ware wird branchenüblich verpackt, soweit eine Verpackung möglich ist. Die Verpackung
wird - soweit nicht anders vertraglich vereinbart - billigst berechnet und nicht
zurückgenommen.
Wird auf unseren Wunsch hin das Verpackungsmaterial in einwandfreiem Zustand und
frachtfrei zurückgesandt, so wird dem Kunden eine Gutschrift in Höhe von 2/3 des berechneten
Wertes erteilt. Ansprüche aus Mängeln der Verpackung können nicht gegen uns geltend
gemacht werden, wenn die Verpackung unter Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt und
in der bei uns üblichen Weise erfolgt ist.
Soweit die Erfüllung einer der gegenseitigen vertraglichen leistungspflichten bzw.
Obliegenheiten für eine Partei nachweislich durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2-Virus)
unmöglich oder unzumutbar wird, werden die gegenseitigen vertraglichen Leistungspflichten
bzw. Obliegenheiten für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Wirkung suspendiert. Dies gilt
auch, wenn diese Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befindet.
Etwaige vertraglich vereinbarte Termine bzw. Zeiträume verschieben sich für die Dauer der
Störung im Umfang ihrer Wirkung um den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen für die
Suspendierung der Leistung vorliegen, ohne dass Sie berechtigt sind, aufgrund der
Verschiebungen Schadensersatz zu verlangen. Die von einem Fall der Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich ab Kenntnis über das
Ereignis und dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung schriftlich in Kenntnis setzen.
Dies gilt auch für den Fall der Beendigung der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit.
4. Selbstabholer Für den Fall, dass ausdrücklich eine Holschuld vereinbart wurde (Abholung der Ware durch den Kunden ab Werk), so ist es die Sache des Kunden, für eine fachgerechte Abholung und Verladung der Ware zu sorgen. Soweit das Verladen der Waren in das Fahrzeug des Kunden ausschließlich mit Hilfe eines Gabelstaplers möglich sein sollte, so haften wir für diese Serviceleistung bei Verlust oder Beschädigung. Für etwaige Schäden, die aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstehen und nicht im Verlust oder der Beschädigung des Gutes bestehen, gilt § 433 HGB. Die Verladung der Ware und der Abtransport verbleiben unabhängig von einer Bereitstellung eines Gabelstaplers durch uns und / oder etwaige Hilfestellungen beim Kunden.
Die gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkung des § 431 Abs. 1 HGB wird gem. § 449 HGB auf einen Betrag in Höhe von 2 SZR begrenzt.
Soweit erforderlich wird der Kunde eine entsprechende Transportrisikoversicherung abschließen.
5. Preise - Zahlungsbedingungen
Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten sämtliche Preise für
Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand-, Fracht- und Transportkosten
sowie Zölle. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Rollgeld, Lagergeld und
ähnliche Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden. Ist die Lieferung und Montage
vereinbart, gelten die Preise - soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht - frei Baustelle incl.
der Montagekosten.
Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
Die vereinbarten Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die beauftragte Lieferung bzw.
Leistung insgesamt abgenommen wird.
Bei einer Teilbestellung bzw. einer etwaigen Teilübernahme (Teilstornierung des Vertrages)
sind wir dazu berechtigt, etwaig daraus resultierende Mehrpreise in Rechnung zu stellen.
Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Sind Teil- oder Abschlagszahlungen vereinbart, so sind diese zahlbar innerhalb von acht
Tagen nach Zugang des Anforderungsschreibens.
Zahlungen haben ausschließlich auf unser in der Auftragsbestätigung genanntes Konto zu
erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Leistet der Auftraggeber eine vereinbarte Teil- oder Abschlagszahlung trotz Nachfristsetzung
nicht fristgemäß, so sind wir dazu berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung einzustellen oder
nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Vertragsrücktritts sind wir dazu
berechtigt, den uns entstandenen Schaden inkl. entgangenem Gewinn für den nicht
durchgeführten Teil des Auftrags geltend zu machen.
Zur Annahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Ihre Annahme erfolgt
lediglich erfüllungshalber und auf Grund besonderer Vereinbarung vorbehaltlich der
Diskontierungsmöglichkeit und ohne Gewähr für die rechtzeitig Einlösung und
Protesterhebung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs
abzüglich aller Aufwendungen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert
endgültig verfügen können.
6. Nichterfüllung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Aufrechnung, Abtretung
Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Zweifel
ziehen und räumt der Kunde diese Zweifel nicht aus, so steht es uns frei, weitere Lieferungen
und Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. Wir können außerdem, ohne vom
Vertrag zurückzutreten, vorübergehend die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der
bereits gelieferten Ware untersagen. Davon unabhängig behalten wir uns das Recht vor, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden, so beträgt unser
Schadenersatzanspruch pauschal 20 % des vereinbarten Preises. Die Geltendmachung eines
darüber liegenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass
uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Wir sind berechtigt, unsere Schadensersatzforderungen abzutreten.
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns anerkannten oder aber
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich und ansonsten ausgeschlossen. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten ist die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes generell ausgeschlossen.
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen
Vertrag bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Die Abtretung von Forderungen gegen uns
an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
Dem Kunden werden gegenüber unseren Ansprüchen etwaige Leitungsverweigerungs- und /
oder Zurückbehaltungsrechte nicht gestattet, es sei denn, die vom Kunden geltend gemachten
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
7. Mangelhaftung (Gewährleistung)
Wir gewährleisten gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit von Werkstoff
und Werkarbeit. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten
und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und
Leistungsangaben, sind jedoch als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind
keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung.
Für etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung - einschließlich des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften - haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Nach
unserer Wahl sind diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die
innerhalb von sechs Monaten in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes,
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe, mangelhafter Ausführung etc.
als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt sich herausstellen.
Dabei tragen wir nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten.
Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen - nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort - schriftlich bekanntzugeben, nicht sofort erkennbare Mängel
innerhalb gleicher Frist nach Erkennbarkeit. Werden diese Anzeigefristen nicht eingehalten,
erlöschen jegliche Ansprüche des Kunden.
Kommen wir unserer Nachbesserungspflicht trotz mindestens zweifacher Aufforderung
innerhalb angemessener Frist nicht nach bzw. schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung mindestens zweimal fehl, so kann der Kunde unter Ausschluss weitergehender
Ansprüche die Minderung der Vergütung oder aber - sollte eine Verweisung auf das
Minderungsrecht unbillig sein - die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die
Kosten der Prüfung dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Rücksendungen von Waren bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung
und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.
Keine Haftung wird für Mängel und/oder Schäden übernommen, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten
Gegenstände, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung,
den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, fehlende bauliche Voraussetzungen, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen
sind.
Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Weiterhin keine Haftung wird übernommen für Lieferteile, die in Folge ihrer stofflichen
Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß
unterliegen.
Da sich Farben/Farbstoffe im Laufe der Zeit verändern können, erstreckt sich die
Gewährleistung auch nicht auf etwaige Farbveränderungen.
Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist lediglich drei
Monate. Sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
für die Lieferung bzw. Leistung.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum und können von uns in Besitz genommen werden.
8. Schadenersatzansprüche des Kunden
Schadenersatzansprüche des Kunden sind – soweit gesetzlich zulässig und ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von
Nebenpflichten sowie insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß
§ 823 BGB.
Der Ausschluss gilt nicht, soweit wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. im Falle
von zugesicherten Eigenschaften gesetzlich zwingend und unabdingbar auf Schadenersatz
gehaftet wird.
Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Gleichermaßen gilt dieser Ausschluss nicht im Fall von Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche des Kunden nach
§§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu
vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Außendienstmitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Ansprüche des Kunden aus der Produzentenhaftung verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder
grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Ersatzpflichtigen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und
es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
handelt.
9. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden,
einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hierfür hingegebenen
Wechsel und Schecks. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht
stets ausdrücklich hierauf berufen.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl und Feuer ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen.
Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände wird dem
Kunden ausdrücklich gestattet. Dies jedoch nur im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsverkehrs und solange er sich mit seinen Zahlungen nicht in Verzug befindet. Die aus
einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen incl. aller Nebenrechte
einschließlich Gewinnspanne und etwaiger Montagekosten tritt der Kunde bereits mit
Vertragsabschluss an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Der Kunde ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderungen für uns,
jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur solange, wie er seinen
Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann
jederzeit durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die
Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer
Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Eine evtl. Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt
für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB, so dass das
Anwartschaftsrecht des Kunden an der umgebildeten Sache fortbesteht. Wird die von uns
gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Werts der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten
Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits
mit Vertragsabschluss etwa ihm entstehende Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der
neuen Sache an uns ab und verwahrt den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für
uns. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.
Jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unseren Rechten unterliegenden
Ware ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen. Wird die Erfüllung,
Einziehung oder Sicherung unserer Forderungen durch Pfändung unserer Sicherheiten durch
Dritte oder sonstige Eingriffe Dritter gefährdet, so hat uns dies der Kunde unverzüglich
mitzuteilen. Dabei sind uns alle Daten zur Verfügung zu stellen, die wir dazu benötigen, um
unsere Sicherheiten gegenüber Dritten durchsetzen zu können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Im Fall der Gefährdung der gelieferten und unter Vorbehalt stehenden Gegenstände durch
Dritte sind wir zur Rücknahme der Ware zur Verwahrung und auf Gefahr und Kosten des
Kunden bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche berechtigt, ohne vom Vertrag
zurückzutreten.
Kommt der Kunde mit einer Zahlung aus der Geschäftsverbindung in Verzug, so sind wir
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware heraus zu verlangen und zur
Abdeckung unserer Forderungen im Wege der Zwangsversteigerung oder durch freihändigen
Verkauf zu verwerten. Der Verwertungserlös wird zur Abdeckung unserer Forderungen incl.
der Kosten der Rechtsverfolgung sowie der Kosten der Verwertung verwendet. Ein darüber
hinaus gehender Übererlös steht dem Kunden zu. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt der Wert der uns zur Verfügung gestellten Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von
Sicherheiten im Wert des übersteigenden Betrages nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Datenschutz
Wir weisen Sie daraufhin, dass wir nur die Informationen, die wir von Ihnen zur
Vertragsabwicklung benötigen, verarbeiten. Dies umfasst selbstverständlich auch die
erforderlichen personenbezogenen Daten. Wenn Sie sich im Hinblick auf die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang informieren möchten, so können dies
hier (https://cml.strabag.com/geschaeftspartnerinformation_DE.php) tun. Die Verarbeitungen
in diesem Zusammenhang werden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 b DSGVO
vorgenommen.
11. Pressemitteilungen
Pressemitteilungen über unsere Leistung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
zulässig. Evtl. im Zusammenhang mit der Leistung bekanntwerdende Betriebsgeheimnisse
und vertrauliche Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Im Falle des
Verstoßes hat der Kunde u.a. das Recht auf Schadensersatz. Für jeden Fall der vorsätzlichen
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe
in Höhe von 0,2 % der Netto-Auftragssumme, mind. Jedoch 5.000,00 € an uns zu bezahlen.
Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Die
verwirkte Vertragsstrafe wird angerechnet.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Leistungsort (Erfüllungsort) sowie Erfolgsort für alle Leistungen und Lieferungen des AN ist
Aichach, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für all
Streitigkeiten aus diesem Vertrag Aichach.
13. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf) sowie des Kollisionsrechts.
Der Bestand des Vertrages wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelne Bestimmungen oder
durch Regelungslücken berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung
oder eine Regelungslücke durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen bzw. auszufüllen, die
dem Sinn und Zweck der weggefallenen oder nicht getroffenen Bestimmung weitestgehend
entspricht.
Stand 02/2021